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Brandschutzordnung

  1. Allgemeines

    Jeder Benutzer und Besucher des Landeplatzes ist mit seinem Verhalten für die Sicherheit gegen Brände verantwortlich. Die Sicherheitsbestimmungen (Anlage II zur FBO) sind zu beachten und einzuhalten.
    Grundsätzlich gilt: Vorbeugung ist die beste Brandbekämpfung

    1. Im Brandfall ist zu verständigen: s. Alarmplan

    2. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung. Im Brandfalle ist mit dem auf dem Platz vorhandenen Brandbekämpfungsmitteln zu versuchen Entstehungsbrände zu bekämpfen. Feuerlöschgeräte-Standorte sind dem Alarmplan zu entnehmen.
    3. Zeigt sich, dass ein Entstehungsbrand mit den auf dem Platz vorhandenen Mitteln nicht ausreichend bekämpft werden kann, so ist der Feuerwehr-Notruf gemäß Alarmplan zu tätigen.
  2. Bei Brandbekämpfung ist zu beachten

    1. Flugunfall ohne Feuer

      • Pilot und Besatzung retten

      • Feuerlöschgerät am Flugzeug bereit halten
      • Zündung ausschalten, Treibstoffhahn schließen, Batterie abklemmen
      • Unfallort gegen unbefugte absichern, Polizei verständigen
    2. Flugunfall mit Feuer

      • Vordringlich Menschenrettung!

      • Mit Feuerlöscher einen Weg zur Pilotenkanzel bahnen, Weg zur Bergung von Pilot und Besatzung offen halten
      • Nach Bergung der Besatzung Feuer weiter bekämpfen
      • Feuer vom Flugzeug wegdrängen. Achtung (!) Rückzündungsgefahr.
      • Löschmittel nicht ziellos in das brennende Flugzeug spritzen!
    3. normale Brandbekämpfung

      • Menschen in Gefahr? Vordringliche Rettung

      • brennende Menschen nicht weglaufen lassen, mit Decke o.ä. überwerfen, oder am Boden wälzen. Sofort medizinische Betreuung einleiten.
      • nie in Flamme oder Rauch spritzen, sondern auf den brennenden Gegenstand
      • stets von unten nach oben und von außen nach innen löschen
      • so dicht, wie möglich bei den Löscharbeiten an den Brandherd herangehen
  3. Brandverhütungsvorschriften

    1. „Rauchen und Umgang mit offenem Feuer“ ist an folgenden Orten grundsätzlich verboten :

      • auf dem Vorfeld

      • In und vor der Flugzeughalle
      • auf Abstellplätzen und generell 15 m Abstand zu Luftfahrzeugen
      • In und um Tanklager

        Zur Brandverhütung gehört:

        1. nach Betriebsschluss: Löschen von Feuerstellen und Abschaltung aller Elektrogeräte

        2. Bereithaltung von Feuerlöschern:

          • beim Anlassen von Flugzeugen nach Reparatur und für Probeläufe

          • bei Schweißarbeiten

           

        3. Sicherung von Druckgasflaschen gegen Umfallen und Schutz vor Erwärmung und Sonnenbestrahlung
        4. Gefäße mit feuergefährlichen Flüssigkeiten stets dicht verschließen
        5. Ölige Putzlappen und Putzwolle nur in Blechbehältern mit Deckel und keinesfalls diese in Räumen mit brennbaren Fußböden, Wänden oder Decken aufbewahren
        6. niemals noch glimmende Streichhölzer wegwerfen, Rasenbrandgefahr!
        7. Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten nicht in Räumen aufbewahren, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auch nicht vorübergehend
        8. Sicherung vor freier elektrostatischer Entladung (z.B. Betankung)
        9. Vermeidung intensiver Nutzung von Spraydosen innerhalb der Halle, oder sonstigen Räumen
  4. Feuerlöschgeräte, Rettungshilfsmittel

    1. Feuerlöschgeräte, Rettungshilfsmittel sind:

      • ausschließlich zur Brandbekämpfung und Rettungsmaßnahmen zu verwenden,

      • stets griffbereit aufzubewahren, Aufbewahrungsort nicht zu verstellen,
      • gegen unbefugte Benutzung geeignet zu sichern,
      • regelmäßig zu überprüfen.
    2. Werkzeuge aus Rettungskästen nur für Rettungszwecke verwenden. Die Vollständigkeit ist regelmäßig zu überprüfen.

    3. Auf dem Flugplatz ist mindestens die technische Grundausstattung für das Feuerlösch- und Rettungswesen vorgehalten.

      • Diese besteht aus:

      • zwei Handfeuerlöscher mit je 9 Löschmitteleinheiten (DIN EN 3) für jedermann gut erkennbar und frei zugänglich. Diese befinden sich an der Infotafel in unmittelbarer Nähe der Halbbahnmarkierung
      • zwei Handfeuerlöscher mit je 15 Löschmitteleinheiten (DIN EN 3) für Betriebsangehörige des Flugplatzes zugänglich,
      • Material für Erste-Hilfe für Betriebsangehörige des Flugplatzes zugänglich,
      • Werkzeuge für Betriebsangehörige des Flugplatzes zugänglich.
    4. Anforderungen an die Bereitstellung von Personal für den Feuerlösch- und Rettungsdienst bestehen nicht.

    5. Der Ausfall und die Benutzung von Feuerlösch- und Rettungsmitteln sind dem Flugplatzbetreiber unverzüglich zu melden.

 

Alarmplan