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Flugplatzbenutzungsordnung FBO

(FBO) für den Sonderlandeplatz (SLP) Pretzschendorf

Teil I

  1. Beschreibung des Flugplatzes

    Geographische Lage
    Der Sonderlandeplatz (SLP) Pretzschendorf befindet sich innerhalb des Flurstückes 731 in der Gemarkung Pretzschendorf (Ortsteil Pretzschendorf, Gemeinde Klingenberg, Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bundesland Sachsen).

Betreiber

UL- Fliegerclub Pretzschendorf e.V.

Vereinsregister

VR 409703 Dresden

Adresse

Postadresse

Telefon

Dresdner Straße 19, 01774 Klingenberg

Werner Fichte,
Am Bahnhof 10, 1774 Klingenberg

+4915226628758

E-Mail
Website

info@ul-flugplatz-pretzschendorf.de
https://www.ul-flugplatz-pretzschendorf.de

PPR Tel./
E-Mail

Telefon Störungsmeldung

+4916095268701/
ppr@ul-flugplatz-pretzschendorf.de

+4915226628758

Lage des Flugplatzes

Land Sachsen,
Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge,
ca. 10 Km westlich von Dippoldiswalde,
ca. 15 Km östlich von Freiberg/Sa. ,
0,5 Km östlich von Klingenberg /OT Pretzschendorf

Genehmigungsform

§6 LuftVG

Flugplatzkoordinaten
(Bezugssystem WGS 84)

50° 53‘ 01,68‘‘ N
13° 31‘ 48,48‘‘ E

Höhe über NN (MSL)

490m (1610 ft)

Zugelassene Luftfahrzeugarten

Luftsportgeräte:

  • aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
  • schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge
  • Motorschirme, Motorschirm-Trikes
  • fussstartfähige Ultraleichtflugzeuge
  • Ultraleicht-Tragschrauber
  • Ultraleicht-Hubschrauber

Flugregel

VFR bei Tag
unter Beachtung hierfür geltender
meteorologischer Bedingungen (VMC)

Funktechnische Ausstattung

Rufzeichen

Bodenfunkstelle Kanal 120,975

Pretzschendorf-Start

Feuerlösch- und
Rettungsswesen

technische Grundausstattung nach NfL 2023-1-2792

 

Start- und Landebahn für alle Luftsportgeräte

Bezeichnung

Richtung (rw)

Länge

Breite

Belag

06/24

060,43° / 240,43°

450 m

30 m

Gras

Rollweg zur Start-/Landebahn aus SW Richtung Anfang 06

06

Länge 250 m

Breite >15 m

Belag Gras

alternativer Zugang Motorschirm/Motorschirm-Trike

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Antransport über nördlich gelegenen Wirtschaftsweg möglich

  1. Öffnungszeit des Flugplatzes

    Für den Sonderlandeplatz Pretzschendorf besteht keine Betriebspflicht, er unterliegt keiner festen Betriebszeit (Öffnungszeit). Es gilt grundsätzlich die PPR-Regelung (Prior permission required), d. h., mit vorheriger Anforderung des Luftfahrzeugführers und nach Zustimmung des Flugplatzhalters.

Teil II

Benutzungsvorschriften

  1. Anwendbarkeit der Benutzungsordnung

    Die Flugplatzbenutzungsordnung (FBO) regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Flugplatznutzern und dem Flugplatzbetreiber (Genehmigungsinhaber). Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung des SLP bleiben unberührt.

    • Wer den SLP Pretzschendorf benutzt, ihn betritt oder befährt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des Flugplatzbetreibers unterworfen.
    • Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeughalter betreffen, gelten sie entsprechend für die Eigentümer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge zu sein.
    • Soweit diese Benutzungsordnung den Flugplatzbetreiber zu Weisungen oder Anordnungen gegenüber Flugplatznutzern ermächtigt, gilt diese Ermächtigung auch für Personen, die vom Flugplatzbetreiber beauftragt oder für die Leitung des Verkehrs am Boden und den Betrieb des Flugplatzes (Flugleiter) bestellt sind.
  1. Benutzung des SLP Pretzschendorf mit Luftfahrzeugen

    1. Befugnis zum Starten und Landen

    • Die Befugnis zum Starten und Landen richtet sich nach der Zulassung des Flugplatzes und den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
    • Die Benutzung des Flugplatzes ist nur mit Zustimmung des Flugplatzbetreibers (PPR-Verfahren) unter Einhaltung der im Rahmen der allgemeinen luftrechtlichen Vorschriften und der für den Flugplatz veröffentlichten Regelungen gestattet. Das PPR-Verfahren ist auf der Internetseite des Flugplatzbetreibers veröffentlicht (ul-flugplatz-pretzschendorf.de).
    • Die Benutzung des Flugplatzes ist gegen Entrichtung der in der Entgeltordnung festgelegten Entgelte gestattet.
    • Die Luftfahrzeughalter/Luftfahrzeugführer haben dem Flugplatzbetreiber auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig sind.
    • Zum Starten, Landen sowie zum Rollen sind die Start- und Landebahn sowie vorhandene Rollwege zu benutzen.
    • Die Luftfahrzeugführer haben die Anweisungen des Flugplatzbetreibers bzw. der Flugleitung für die ordnungsgemäße Durchführung des Flugbetriebes auf den Bewegungsflächen zu beachten.
    • Die Anwesenheit eines Flugleiters zur Sicherstellung des Flugplatzbetriebs liegt im Ermessen des Flugplatzbetreibers oder erfolgt auf behördliche Festlegung. Bei Benutzung des Flugplatzes ohne Anwesenheit eines Flugleiters sind die durch den Flugplatzbetreiber erlassenen Regelungen zu beachten (Anlage 3 zur FBO).
    • Der Flugplatzbetreiber wird mindestens für folgende Fälle einen Flugleiter einsetzen:
    • Anforderung eines Luftfahrzeugführers oder Fernpiloten (PPR).
    1. Flugbetrieb

    • Auf Betrieb von Motorschirmen und Motorschirm-Trikes ist zu achten (geringe Fluggeschwindigkeit, eingeschränkte Manövrierfähigkeit, Ab- und Anflug je nach Windrichtung).
    • Motorschirme und Motorschirm-Trikes können wegen Abhängigkeit von der Windrichtung zum Auslegen des Gleitsegels für den Start und nach der Landung zum Ablegen des Gleitsegels auch Flächen der SLB und des Sicherheitsstreifens nutzen.
      Die Benutzung von Flächen der SLB und des Sicherheitsbereiches für Vorbereitung und Beräumung muss auf die dafür unmittelbar notwendige Zeit begrenzt werden. In dieser Zeit sind Starts und Landungen anderer Luftfahrzeuge untersagt (vorhandenes Hindernis auf SLB bzw. Sicherheitsbereich).
    1. Rollen und Schleppen

    • Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen gerollt werden. Sie dürfen in oder aus Hallen nicht mit eigener Kraft gerollt werden.
    • Im Bereich des Rollwegs und der Abstellfläche dürfen Luftfahrzeuge nur mit der unbedingt erforderlichen Mindestdrehzahl der Triebwerke im Schritttempo gerollt werden.
    • Auf den Flugbetriebsflächen haben rollende Luftfahrzeuge vor jedem anderen Verkehr die Vorfahrt.
    • Bei Bedarf können Luftfahrzeuge vom Luftfahrzeughalter durch geschultes und unterwiesenes Personal geschleppt werden. Bei näherer Vereinbarung kann auch vom Flugplatzbetreiber geschleppt werden, wenn der Flugzeughalter hierfür die notwendigen Weisungen gibt und dafür geschultes Personal verfügbar ist.
    • Für Schäden haftet der Flugplatzbetreiber nur, wenn sie vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht wurden.
    1. Betriebssicherer Zustand des Flugplatzes

      Der Erfüllung seiner Pflicht zum betriebssichern Zustand des Flugplatzes kommt der Flugplatzbetreiber durch fortlaufend Kontrolle und Wartung der flugbetrieblich relevanten Anlage und Flächen nach.

      Die akute, operative Sicherheit auf flugbetrieblich relevanten Bereichen des Flugplatzes (z. B. Start- und Landebahn) ist durch alle am Flug- und Flugplatzbetrieb teilnehmenden Personen wahrzunehmen, auch dem Luftfahrzeugführer.

    1. Vercharterung/Vermietung von Luftfahrzeugen, Flüge mit Gästen

      Bei Vercharterung/Vermietung von Luftfahrzeugen sowie bei allen Flüge mit Gästen ist die Plausibilität des Flugvorhabens auf die Luftsicherheit zu prüfen. Charterer/Mieter sollen sich gegenüber dem Vercharterer/Vermieter und Fluggäste sollen sich gegenüber dem Luftfahrzeugführer ausweisen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer soll gewährleisten, dass Fluggäste keine verbotenen Gegenstände mitführen. Bei Verdachtsmomenten soll von der Vercharterung/Vermietung Abstand genommen bzw. auf die Mitnahme von Fluggästen verzichtet werden.

    1. Abstellen und Unterstellen

    • Luftfahrzeuge dürfen nur auf vom Flugplatzbetreiber hierfür ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Abstellzeiten von über sechs Stunden sind gesondert mit dem Flugplatzbetreiber abzustimmen.
    • Abstellanweisungen durch den Flugplatzbetreiber oder Flugleiter sind Folge zu leisten.
    • Die allgemeine Sicherung eines abgestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeugführer.
    • Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann der Flugplatzbetreiber das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- bzw. Unterstellplatz verlangen oder, wenn der Luftfahrzeughalter bzw. Luftfahrzeugführer nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht rechtzeitig nachkommt, selbst das Luftfahrzeug ohne Betätigung des Triebwerks durch geschultes Personal dorthin verbringen.
    • Bei Dunkelheit und schlechter Sicht sind die abgestellten Luftfahrzeuge ausreichend zu kennzeichnen, soweit das aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
    • Für das Abstellen und Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht nicht, es sei denn, dass hierzu eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
    • Die Benutzer haben die Anlagen und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln und insbesondere die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:
      • Technische Anlagen, Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte des Flugplatzbetreibers dürfen nur nach Vereinbarung und nach vorheriger Einweisung durch den Flugplatzbetreiber benutzt werden.
      • Die Hallentore dürfen nur von Personen betätigt werden, die dazu berechtigt und eingewiesen sind.
      • Bei Arbeiten aller Art an motorgetriebenen Luftfahrzeugen in den Hallen oder in einem Umkreis von 50m um die Hallen sind Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl leicht zugänglich bereitzuhalten.
      • Jegliche Arbeiten in Hallen sind mit dem Flugplatzbetreiber oder dem diensthabenden Flugleiter abzustimmen.
      • Der Platz vor Hallentoren, Türen und Zuwegungen ist freizuhalten.
      • Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Bodengeräten bedarf der Einwilligung des Flugplatzbetreibers.
    1. Statistik

      Die Luftfahrzeugführer haben dem Flugplatzbetreiber die für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben zu übermitteln bzw. Einsicht in die notwenigen Dokumente zu gewähren.

    1. Lärmschutz

    • Die Luftfahrzeugführer haben auf dem Flugplatz und in seiner Nähe Geräuschbelästigungen, die durch den Betrieb der Luftfahrzeuge verursacht werden, auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
    • Die Flugzeughalter haben die Anordnung des Flugplatzbetreibers, oder dessen Beauftragten zur Durchführung von Triebwerksprobeläufen bezüglich Örtlichkeit und Durchführungsdetails zu befolgen.
    1. Wartung und Waschen

      Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Waschen und Absprühen von Luftfahrzeugen dürfen nur auf den vom Flugplatzbetreiber zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Die Erlaubnisse dazu sind stets vorher einzuholen und die damit im Zusammenhang stehenden Anweisungen zu befolgen.

      Bei allen Tätigkeiten sind die Vorgaben aus Pos. 7 ‚Umweltschutz‘ zu beachten.

    1. Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge

    • Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flugplatz bewegungsunfähig liegen, so darf der Flugplatzbetreiber es auch ohne besonderen Auftrag des Luftfahrzeugführers auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen oder sachkundige Dritte mit der Entfernung beauftragen, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist und keine Untersuchung durch die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei erforderlich ist.
      Für Schäden haftet der Flugplatzbetreiber nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeugführer ihn beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von der Flugbetriebsfläche zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.
    • Entsteht durch das bewegungsunfähige Luftfahrzeug dem Flugplatzbetreiber ein Vermögensschaden, so kann er von dem Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden trifft.
  1. Betreten und Befahren

    1. Verkehrsflächen
    • Die Verkehrsflächen des Flugplatzes sind nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.
    • Der Flugplatz darf nur von den jeweils berechtigten Personen und nur durch die vom Flugplatzbetreiber hierfür freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden.
    1. Fahrzeugverkehr
    • Für den sicheren Betrieb der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge auf dem Flugplatz sind sowohl der Fahrzeughalter als auch der Fahrzeugführer verantwortlich.
    • Fahrzeuge dürfen auf dem Flugplatz nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber, oder dessen Beauftragten verwendet werden.
    • Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten im Verkehr gelten auch für Fahrzeugverkehr auf dem SLP. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf dafür ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten und Gefahr ihrer Halter / Führer entfernt werden.
    • Das Abstellen von Fahrzeugen auf den Flugbetriebsflächen und den Vorplatz vor der Halle und den Transportwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    • Die Höchstgeschwindigkeit auf den Flugbetriebsflächen und dem Vorfeld, sowie den Rollwegen ist für Fahrzeuge auf 30 km/h begrenzt. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für Leit-, Feuerlösch-, Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.
    • Die Rundumleuchte oder ersatzweise die Warnblinkanlage ist beim Befahren der Flugbetriebsflächen zwingend einzuschalten.
    1. Flugbetriebsbereich / Nicht allgemein zugängliche Anlagen sind:
      • die Start- und Landebahn
      • der Rollweg
      • Luftfahrzeugstandplätze
      • Luftfahrzeughallen
    • Anlagen innerhalb der Flugbetriebsflächen dürfen nur mit Einwilligung des Flugplatzbetreibers und ggf. sonstiger Berechtigter betreten und befahren werden.
    • Nicht allgemein zugängliche Anlagen dürfen nur unter verantwortlicher Führung eines Beauftragten des Flugplatzbetreibers betreten werden. Sind in diesen Anlagen Luftfahrzeuge untergebracht, so ist deren Berührung auszuschließen.
    • Die Mitarbeiter der Luftfahrt-, der Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sowie der Deutschen Flugsicherung sind berechtigt, die nicht allgemein zugänglichen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren. Der Flugplatzbetreiber ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.
    • Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeugführers betreten werden.
    1. Mitführen von Tieren

      Tiere dürfen nur gesichert mitgeführt werden.

    2. -
    3. Betriebsstoffversorgung

      Auf dem SLP Pretzschendorf besteht keine Versorgungsstelle für Betriebsmittel.
  1. Sonstige Betätigungen
    1. Gewerbliche Betätigung

      Gewerbliche Betätigung auf dem Flugplatz ist nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Flugplatzbetreiber zulässig. Gleiches gilt für die Aufnahmen auf Bild- und Tonträger sowie für Bild- und Tonträgerübertragungen.

    2. Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften

      Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flugplatzbetreibers.

    3. Lagerung von Gütern

      Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften dürfen auch bei behördlicher Genehmigung nur mit Einwilligung des Flugplatzbetreibers in dafür zugelassenen Lagerräumen gelagert werden.

    4. Bauarbeiten

      Bauarbeiten auf dem Flugplatzgelände bedürfen der vorherigen Zustimmung des Flugplatzbetreibers. Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Flugplatzbetreiber rechtzeitig zu informieren.

  2. Sicherheitsbestimmungen

    Die auf Gesetzen oder auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus der Anlage 1 ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.

  3. Fundsachen

    Sachen, die in den Anlagen des Flugplatzes gefunden werden, sind unverzüglich beim Flugplatzbetreiber oder beim Flugleiter abzugeben. Dabei sind die Bestimmungen über die Lagerung gefährlicher Güter zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 965 ff BGB.
  4. Umweltschutz

    1. Verunreinigungen

      Verunreinigungen der Flugplatzanlage sind zu vermeiden.
      Insbesondere hat der Luftfahrzeughalter z.B. bei Wartungsarbeiten Vorsorge zu treffen, dass das Eindringen von ggf. auslaufenden Flugzeugbetriebsmitteln in den Boden verhindert wird. Das kann z.B. Durch Verwendung von Ölauffangwannen und Kraftstoff – Umpumpsystemen erfolgen.
      Sollten trotz aller Vorsicht Verunreinigungen entstehen, sind diese vom Verursacher umgehend zu beseitigen, anderenfalls kann der Flugplatzbetreiber die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.
      Etwaige Verschmutzungen sind dem Flugplatzbetreiber, bzw. dessen Beauftragten in jedem Falle unverzüglich anzuzeigen.

    2. Abwasser

      In die Abwassereinläufe darf nur gewöhnliches Schmutzwasser und von Niederschlägen stammendes Wasser entsprechend den jeweiligen gültigen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften eingeleitet werden.
      Nicht eingeleitet werden dürfen wassergefährdende Stoffe jeglicher Art. Besteht der Verdacht, dass Wasser radioaktiv oder anderweitig, z.B. durch Flugbetriebsstoffe oder Öle, Säure und dgl. belastet ist, ist nach besonderer Weisung des Flugplatzbetreibers zu verfahren.
      Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung kann der Flugplatzbetreiber auch weitergehende Anordnungen treffen und insbesondere Art und Menge des Abwassers der einzelnen Nutzer durch Einzelanordnungen regeln.
      Bei Verwendung von wasser- und bodengefährdenden Mitteln hat der Verursacher die sachgerechte Entsorgung zu veranlassen.
      Zuwiderhandelnde haben den Flugplatzplatzbetreiber von Ansprüchen Dritter freizustellen.

    3. Abfall

      eventuell anfallender Abfall ist vom Verursacher/Erzeuger unverzüglich auf eigene Kosten und nach den vorliegenden gesetzlichen Regelungen zu entsorgen.

    4. Luftverschmutzung, Lärm

      Laufenlassen von Verbrennungsmotoren ist auf das unbedingt nötige Maß zu begrenzen.
      Motorentests sind auf den vom Flugplatzbetreiber vorgegebenen Flächen vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass Strömungen von Luftschrauben nicht in Bereichen hineinreichen, wo sich Personen aufhalten.

  5. Einwilligung und Erlaubnisse

    Die nach dieser Flugplatzbenutzungsordnung (FBO) notwendigen Einwilligungen, Erlaubnisse und Zulassungen sind jeweils vorher einzuholen.

  6. Zuwiderhandlungen gegen die FBO

    Wer gegen die Vorschriften dieser Flugplatzbenutzungsordnung oder gegen Weisungen des Flugplatzbetreibers, die auf Grund dieser Flugplatzbenutzungsordnung ergangen sind, verstößt, kann durch den Flugplatzbetreiber vom Flugplatz verwiesen werden. Schadenersatzforderungen und andere Ansprüche bleiben unberührt.
    Gefährliche Eingriffe in den sowie Störungen des Flugbetriebes werden gegenüber der Luftfahrtbehörde zur Anzeige gebracht.

  7. Erfüllungsort / Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dieser Flugplatzbenutzungsordnung ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist das für die Örtlichkeit zuständige Amtsgericht

    Kirchplatz 8 · in 01744 Dippoldiswalde.

  8. Zustellungsbevollmächtigter

    Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Inland haben dem Flugplatzbetreiber auf dessen Verlangen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

  9. Änderungsvorbehalt

    Änderungen der Flugplatzbenutzungsordnung, insbesondere soweit sie auf Grund öffentlich-rechtlicher Grundlagen des Flugbetriebes einschließlich der Flugplatzgenehmigung erforderlich werden, bleiben vorbehalten.

    Die vorliegende Fassung der Flugplatzbenutzungsordnung mit ihren Anlagen tritt am 15.03.2024 in Kraft.

  10. Anlagen / Links

    Bestandteil der Flugplatzbenutzungsordnung sind folgende Anlagen (PDFs zum Download):
    Feuerlöschordnung mit Alarmplan
    Sicherheitsbestimmungen
    Regelung für Flugbetrieb ohne Flugleiter am Flugplatz Pretzschendorf