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Sicherheitsbestimmungen

  1. Umgang mit Betriebsstoffen

    1. Luftfahrzeuge dürfen nicht bei laufenden Triebwerken betankt oder enttankt werden. Personen dürfen sich beim Be- und Enttanken nicht an Bord befinden. In Ausnahmefällen (z. B. Ambulanzflüge) muss ein geeignetes Feuerlöschmittel am Luftfahrzeug bereitstehen.
    2. Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen umschlossenen Raum, sondern nur auf den vom Flugplatzbetreiber zugewiesenen Platz betankt oder enttankt werden.
    3. Wird ein Luftfahrzeug betankt oder enttankt, so muss es mit den angeschlossenen Kraftstoffversorgungseinrichtungen elektrisch leitend verbunden sein. Bevorzugt sind Umfülleinrichtungen zu verwenden.
    4. Kraftstoffversorgungs- und –Entsorgungseinrichtungen und Kraftstoffversorgungs-fahrzeuge müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen mit Feuerlöschern versehen sein.
    5. Ein Überfließen von Kraftstoff ist zu vermeiden. Wenn Untergrund kontaminiert wurde ist der kontaminierte Bereich ausreichend abzusperren und jegliche Zündquellen sind fernzuhalten. Der Platzhalter, oder dessen Beauftragter sind umgehend zu informieren.

  2. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken

    1. Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur an dem vom Flugplatzbetreiber Bestimmten Plätzen in Betrieb genommen werden. Dazu sind die LFZ gegen Wegrollen zu sichern. Der Betrieb in der Halle ist grundsätzlich untersagt.
    2. Ein- und Aussteigen von Fluggästen sowie Be- und Entladen bei laufenden Triebwerken ist untersagt.

  3. Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer

    1. In der Halle, den Vorfeldern, dem Flugplatzgelände und speziell im Abstand von weniger als 15m von Luftfahrzeugen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer grundsätzlich verboten.

  4. Feuerlösch- und Rettungsdienst

    Die Feuerwehreinrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein.
    Bei Ausbruch eines Brandes ist sofort nach Alarmplan zu verfahren.
    Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen.
    Für Bergungs- und Rettungsmaßnahmen bei Luftfahrzeugunfällen gilt der Alarmplan des Verkehrslandeplatzes.